Flächennutzungsplan

Fortschreibung Flächennutzungsplan/Landschaftsplan 2035

Das Landratsamt Zollernalbkreis hat den vom Gemeinderat der Stadt Rosenfeld am 27.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan mit Bescheid vom 17.08.2023 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
 
Für die räumlichen Geltungsbereiche der Flächennutzungsplan-Änderungen sind die Lagepläne im Erläuterungsbericht (Begründung) in der Fassung vom 13.10.2022 maßgeblich.

Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
 
Der Flächennutzungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Landschaftsplan, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
 
Weiterhin können der Flächennutzungsplan und der Landschaftsplan mit den dazugehörigen Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Rosenfeld (www.rosenfeld.de) eingesehen werden.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Rosenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Nach § 4 Abs. 4 GemO BW gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Rosenfeld, 07.09.2023
gez. Thomas Miller
Bürgermeister