Bekanntmachungen im Überblick

Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtliche Bauvorschriften „Großhalde II - Weingärten I, 14. Änderung“, Rosenfeld

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17. Oktober 2024 den Bebauungsplan „Großhalde II - Weingärten I, 14. Änderung“, Rosenfeld, nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
 
Der ca. 0,3 ha große Geltungsbereich umfasst vollständig das Grundstück Flst.Nr. 668.
 
Das Plangebiet wird im Norden durch die Panoramastraße (Flst.Nr. 1364) begrenzt. Im Süden grenzt eine Grünfläche (Flst.Nr. 666) an den räumlichen Geltungsbereich. Im Westen und Osten befinden sich Wohnhäuser mit Gärten (Flst.Nrn. 667 und 672/1). Im Westen befindet sich zudem ein Wendehammer (Flst.Nr. 669/1).
 
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 18.09.2024.

Bebaungsplan Großhalde Lageplan

Der Bebauungsplan „Großhalde II - Weingärten I, 14. Änderung“, Rosenfeld, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
 
Der Bebauungsplan kann in Plan und Text einschließlich örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO BW, der Begründung und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung (HPA) im Rathaus der Stadt Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wird ebenfalls ausgelegt. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Weiterhin kann der in Kraft getretene Bebauungsplan im Internet unter
www.rosenfeld.de/wirtschaft+entwicklung/baugebiete/wohngebiete
eingesehen werden.
 

Hinweise

Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch bei der Stadt Rosenfeld geltend gemacht worden sind:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägungsvorgänge.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt wurde. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Monitoring gemäß § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Rosenfeld, den 19.12.2024
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungsplans und Örtliche Bauvorschriften „Jakobshof“, Heiligenzimmern

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 21. März 2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Jakobshof“, Heiligenzimmern, nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung  für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
 
Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 22. Februar 2024 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
 

Bebauungsplan Jakobshof Lageplan

Der Bebauungsplan „Jakobshof“, Heiligenzimmern, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
 
Der Bebauungsplan kann einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, der gemeinsamen Begründung sowie des Umweltberichts, der artenschutzrechtlichen Prüfung und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus Rosenfeld, Frauenberggasse. 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wird ebenfalls ausgelegt. Ferner liegt dem Bebauungsplan eine Entwässerungs- und Verkehrsplanung, eine schalltechnische Untersuchung und eine Stellungnahme zu den erwartenden Staubemissionen bei.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Weiterhin kann der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB und die oben genannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Rosenfeld unter
www.rosenfeld.de/wirtschaft+entwicklung/baugebiete/gewerbegebiete
eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zudem gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Rosenfeld, den 19.12.2024
gez. Thomas Miller
Bürgermeister