Bekanntmachungen im Überblick

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Osterlangen, 1. Erweiterung“, Brittheim Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.03.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „Osterlangen, 1. Erweiterung“, Brittheim, und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt. In der gleichen Sitzung wurden die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgewogen. Der Gemeinderat hat beschlossen für den oben genannten Bebauungsplanentwurf die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
 
Der ca. 0,32 ha große räumliche Geltungsbereich umfasst vollständig die Grundstücke Flst.Nrn. 148/1 und 148/2 sowie teilweise die Grundstücke Flst.Nrn. 131 und 145/2 und liegt am südöstlichen Rand vom Stadtteil Brittheim, angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet.
 
Im Süden und Westen grenzen landwirtschaftliche Flächen (Grundstücke Flst.Nrn. 150, 148, 146) an das Plangebiet an. Östlich entlang des Plangebiets verläuft der landwirtschaftlich genutzte Weg (Flst.Nr. 131).
 
Für den Planbereich ist der Lageplan-Entwurf des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 24.02.2025 maßgebend. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (maßstabslos):

Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Rosenfeld beabsichtigt im Stadtteil Brittheim mit der Ausweisung einer etwa 0,32 ha großen Fläche südlich angrenzend an das Gewerbegebiet „Osterlangen“ (rechtskräftig seit 02.08.1993) die Erweiterung der ansässigen Betriebe zu ermöglichen.
 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen, soll die Erweiterung ebenfalls als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ausgewiesen werden. Ermöglicht werden soll eine Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 11,00 m in offener Bauweise und allen Dachformen. Des Weiteren wird der Bebauungsplan um verschiedene natur- und klimaschutzwirksame Festsetzungen ergänzt. Dazu gehören u.a. die Verpflichtung einer Dachbegrünung zu 50 % für Dächer bis 5° Neigung und dem Entwässern im Trennsystem.
 
Mit der Ausweisung von weiteren Gewerbeflächen kann der Bedarf an gewerblich nutzbaren Flächen gedeckt werden, bei gleichzeitiger effizienter Nutzung der bereits vorhandenen Infrastruktur. Der Ressourcenverbrauch wird dadurch reduziert.
 
Die betriebliche Entwicklung erfordert eine vorausschauende Überplanung des Baugebiets und eine möglichst frühzeitige Sicherung von standortnahen und für das Vorhaben geeigneten Flächenreserven. Das Areal eignet sich auch hinsichtlich der Topographie und einer guten verkehrlichen Anbindung für die Erweiterung von den ansässigen Gewerbetreibenden.

Berücksichtigung der Umweltbelange

Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz und die artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung mit Habitat-Potenzial-Analyse (HPA) sind als Anhang der Begründung beigefügt.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom
Montag, 24. März 2025 bis einschließlich Freitag, 25. April 2025durch die Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Rosenfeld unter
www.rosenfeld.de statt.
  
Zusätzlich werden die Unterlagen im Rathaus der Stadt Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgestellt.
 
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an d.mueller@rosenfeld.de) oder sind bei Bedarf im Rathaus der Stadt Rosenfeld schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost (Stadtverwaltung Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld) einzureichen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Anregungen werden auf jeden Fall entgegengenommen, auch wenn sie dieser Anforderung nicht entsprechen.
 
Folgende wesentliche Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und können während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • UMWELTBERICHT MIT BESTANDS- UND MAßNAHMENPLAN vom 24.02.2025 mit Informationen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen (insbesondere die Auswirkungen auf deren Lebensraum, Biotope, Beeinträchtigung von Vegetationsstrukturen, als Pflanzgebot ausgewiesene Heckeneingrünung, Begrünung des Gewerbegebiets, Außenbeleuchtung), Boden (insbesondere die Auswirkungen der Flächenversiegelung, Einträge bodengefährdender Stoffe, Bodenschutz), Wasser (Grundwasserschutz), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion, Geruchs- und Schadstoffbelastungen, Emissionen), Landschaft (die Auswirkungen über die Beeinträchtigung als Folge des Vorhabens), Fläche (die Auswirkungen des Flächenverbrauchs im Außenbereich), Mensch (insbesondere Wohn- und Erholungsfunktionen, Immissionsschutz) und die Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter.
  • ARTENSCHUTZRECHTLICHE RELEVANZUNTERSUCHUNG MIT HABITAT-POTENZIALANALYSE vom 24.02.2025 mit Informationen zu den Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

Folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen sind zum Vorentwurf eingegangen und können ebenfalls während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • LANDRATSAMT ZOLLERNALBKREIS zu den Belangen Natur- und Artenschutz (insbesondere hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Prüfung und der zu erstellenden Umweltprüfung, Ausgleichsmaßnahmen, Inanspruchnahme von Flächen in der Kategorie Vorbehaltsflur I, landwirtschaftliche Nutzung, Dach- und Fassadenbegrünung, vogelfreundliches Bauen, insektenfreundliche Außenbeleuchtung, Pflanzgebote), Boden (Bodenschutz, Erdmassenausgleich, Aushub), Wasser (Grundwasserschutz, Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung)

In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
 
Rosenfeld, 20. März 2025
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Planzeichnung (540 KB)
Begründung (2,3 MB)
HPA (1,6 MB)
Umweltbericht (5,1 MB)

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Hofstetten II, 6. Änderung und Erweiterung“, LeidringenBeteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.03.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „Hofstetten II, 6. Änderung und Erweiterung“, Leidringen, und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften gebilligt. In der gleichen Sitzung wurden die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgewogen. Der Gemeinderat hat beschlossen für den oben genannten Bebauungsplanentwurf die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
 
Der ca. 0,58 ha große räumliche Geltungsbereich umfasst im Süden ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück (Flst.Nr. 4010/1). Zudem befinden sich die unbebauten Grundstücke Flst.Nrn. 68/6 und 71 vollständig innerhalb des Geltungsbereichs. Des Weiteren sind im Geltungsbereich teilweise die unbebauten Grundstücke Flst.Nrn. 83/2, 84, 4009, 4011, 4012, 4016, 5284 sowie die Wiesentalstraße (Flst.Nrn. 5282, 68/3) und ein Teil des Grundstücks Flst.Nr. 68/1 vorzufinden. Im Norden grenzt unmittelbar die Erzinger Straße (Flst.Nrn. 4943, 84, 83/3) an das Plangebiet an. Im Nordosten wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch ein unbebautes Grundstück (Flst.Nr. 83/1) und ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück (Flst.Nr. 72) begrenzt. Inmitten des Plangebiets führt die Wiesentalstraße (Flst.Nrn. 68/3 und 5282). Weiter im Osten und Süden sind Wiesen auf direkt an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken Flst.Nrn. 4010 und 5283 vorzufinden. Im Westen des Plangebiets gibt es ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück (Flst.Nr. 4017). Des Weiteren wird das Plangebiet im Westen durch die bebauten Grundstücke (Flst.Nrn. 68/1, 68/4) sowie die unbebauten Grundstücke (Flst.Nrn. 68/4, 68/5) begrenzt.
 
Für den Planbereich ist der Lageplan-Entwurf des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 24.02.2025 maßgebend. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (maßstabslos):

Ziel und Zweck der Planung

Die Stadt Rosenfeld beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Hofstetten II, 6. Änderung und Erweiterung“ am südöstlichen Ortsrand des Stadtteils Leidringen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf bisher unbebauten teils innerörtlich gelegenen Grundstücken zu schaffen. Folglich sollen aus städtebaulichen Gründen die im rechtskräftigen Bebauungsplan „Hofstetten II“ zum Teil als Dörfliches Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücke vollständig in ein Dörfliches Wohngebiet (MDW) nach § 5a BauNVO umgewidmet werden. Des Weiteren werden die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes dahingehend geändert, dass die bestehenden Baulücken mit modernen und attraktiven Gebäudearchitekturen geschlossen werden können. Zudem ist mit der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Erweiterung der Siedlungsfläche nach Norden und Osten hin vorgesehen. Mit der geplanten Arrondierung des Ortsrandes werden weitere Wohnbauplätze zur Verfügung gestellt. Die bisher unbebauten Grundstücke im Norden und Osten des Plangebiets sind derzeit als Außenbereich entsprechend § 35 BauGB zu bewerten.
 
Ziel und Zweck der Bebauungsplanaufstellung ist es, im Bereich der Wiesentalstraße und der Erzinger Straße durch die Schaffung gestalterischer Freiheiten und Erweiterung der Siedlungsfläche der steigenden Nachfrage nach neuem zeitgemäßem Wohnraum gerecht zu werden.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hofstetten II, 6. Änderung und Erweiterung“, Leidringen, hat insgesamt eine Größe von ca. 0,58 ha und ist in zwei Teilbereiche aufgeteilt. Im Norden sollen ein Mehrfamilienhaus und ein Einfamilienhaus errichtet werden. Somit sind innerhalb der Teilfläche 2 mindestens 5 Wohnungen zu realisieren. Die Teilfläche 1 ist überwiegend für Einfamilienhäuser mit Gärten vorgesehen.
 
Für die Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich, die bislang nicht für eine Siedlungsentwicklung vorgesehen sind, sind im Gegenzug bereits planungsrechtlich gesicherte Gebiete in gleichem Umfang zurückzunehmen. Aus diesem Grund erfolgt im Rahmen der vorliegenden Bebauungsplanaufstellung eine Rücknahme der südlich an das Plangebiet angrenzenden Mischgebietsfläche des seit 1981 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Hofstetten II“. Der Flächentausch erfolgt in einem 1:1 Verhältnis und wird auf der Ebene des Flächennutzungsplanes in einem parallel durchzuführenden Änderungsverfahren berücksichtigt.
 
Das weiter westlich im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesene Mischgebiet bleibt unverändert und ist nicht Bestandteil der vorliegenden Planänderung.

Flächennutzungsplan

In der Fortschreibung des Flächennutzungsplans/Landschaftsplans 2035 wird das Plangebiet zum Teil als Wohnbaufläche und gemischte Baufläche dargestellt. Der Randbereich im Norden und Osten des Plangebiets ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
 
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans/ Landschaftsplans 2035 der Stadt Rosenfeld wird zeitnah eingeleitet, sodass eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen wird.
 
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird aufgrund der geplanten Neuinanspruchnahme der Flächen im Außenbereich nach § 35 BauGB ein Flächentausch im Verhältnis 1:1 erfolgen.

Berücksichtigung der Umweltbelange

Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz und die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sind als Anhang der Begründung beigefügt. Für die Entfernung einer innerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden FFH-Mähwiese wird ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG gestellt.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit vom
Montag, 24. März 2025 bis einschließlich Freitag, 25. April 2025durch die Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Rosenfeld unter www.rosenfeld.de statt.
 
Zusätzlich werden die Unterlagen im Rathaus der Stadt Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgestellt.
 
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an d.mueller@rosenfeld.de) oder sind bei Bedarf im Rathaus der Stadt Rosenfeld schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost (Stadtverwaltung Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld) einzureichen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
 
Folgende wesentliche Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und können während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • UMWELTBERICHT MIT BESTANDS- UND MAßNAHMENPLAN vom 24.02.2025 mit Informationen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen (insbesondere die Auswirkungen auf deren Lebensraum, Biotope, FFH-Mähwiese „Mäßig artenreiche Glatthafer-Wiese wechselfrischer Standorte in O' Ortsrandlage Leidringen“, Biotop-Nr. 377184170092, Pflanzung von Bäumen, Gestaltung der Gärten, insekten- und fledermausverträgliche Außenbeleuchtung, Einfriedungen, planexterne Kompensationsmaßnahmen), Boden (insbesondere die Auswirkungen der Flächenversiegelung, Einträge bodengefährdender Stoffe, Bodenschutz, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen), Wasser (Grundwasserschutz), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion, Emissionen durch Verkehrsaufkommen), Landschaft (die Auswirkungen über die Beeinträchtigung als Folge des Vorhabens), Fläche (die Auswirkungen des Flächenverbrauchs am Siedlungsrand), Mensch (insbesondere Wohn- und Erholungsfunktionen, Immissionsschutz) und die Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter.
  • ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER AUSNAHME NACH § 30 ABS. 3 BNATSCHG für die Entfernung einer innerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden FFH-Mähwiese, Biotop-Nr. 377184170092 (Mäßig artenreiche Glatthafer-Wiese wechselfrischer Standorte in O' Ortsrandlage Leidringen)
  • SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (SAP) vom 24.02.2025 mit Informationen zu den Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, insbesondere den betroffenen Vogelarten, Schmetterlingen, Fledermäusen und den Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG.

Folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen sind zum Vorentwurf eingegangen und können ebenfalls während der Auslegungszeit eingesehen werden:

  • LANDRATSAMT ZOLLERNALBKREIS zu den Belangen Natur- und Artenschutz (insbesondere hinsichtlich der vorliegenden Speziellen artenschutzrechlichen Prüfung, der Umweltprüfung sowie dem Umgang mit der FFH-Mähwiese, Ausgleichsmaßnahmen, Anbringung von Nistkästen, Inanspruchnahme von Flächen in der Kategorie Vorbehaltsflur I, landwirtschaftliche Nutzung), Wasser (Grundwasserschutz, Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung, Überflutungen durch Starkregen), Boden (Bodenschutz, Erdmassenausgleich, Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz, Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen), Immissionen (Geruchsbelastungen durch Tierhaltung in der landwirtschaftlichen Hofstelle, Lärm durch Nutzungsmischung, Straßenlärm)

In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
 
Rosenfeld, 20. März 2025
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Planzeichnung (1,1 MB)
Begründung (3,6 MB)
Umweltbericht (3,2 MB)
SaP (9,6 MB)

Bebauungsplan „Schönbühl, 3. Änderung“, Rosenfeld Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Absatz 3 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB

Am 17.10.2024 hat der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld in seiner öffentlichen Sitzung den geänderten Entwurf des Bebauungsplans sowie den geänderten Entwurf der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 06.08.2024 gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
 
Der Bebauungsplanentwurf wurde in folgenden Punkten geändert oder ergänzt:

Abgrenzungsplan:
- Erweiterung Geltungsbereich südlich (Landstraße)
 
Zeichnerischer Teil:
- Erweiterung Geltungsbereich südlich (Landstraße)
- Darstellung Leitungen der Telekom und Netze BW
- Erweiterung Maßnahme A1
 
Planungsrechtliche Festsetzungen:
- GEe: Nicht störende Gewerbebetriebe in Form von Fremdwerbeanlagen
→ ausnahmsweise zulässig
- MI: Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben / Zulässigkeit von Verkaufstätigkeit im Rahmen und im sachlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet angesiedelten Handwerks-, Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb
- Regelung von Werbeanlagen innerhalb der Anbaubeschränkung (40 m) entlang der Landstraße
- Ergänzung Maßnahme A1 um Eidechsenausgleich
- Aufnahme Ausgleichsmaßnahmen Haselmaus
- Ergänzende Hinweise
 
örtliche Bauvorschriften:
- Freistehende Werbeanlagen sind zwischen den nicht überbaubaren Flächen entlang der L415 (vgl. An­bauverbot) und den künftigen Gebäuden unzulässig
- Versickerung von Niederschlagswasser innerhalb des Plangebiets soweit möglich
 
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag:
- Ergänzung Vorkommen und Ausgleichsmaßnahmen Haselmaus

1. Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich auf dem Betriebsgelände der Firma Beutter GmbH & Co. KG in Rosenfeld. Südlich angrenzend befindet sich die Balinger Straße (L 415). Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens mit einer Gesamtfläche von ca. 1,17 ha beinhaltet die Grundstücke Flst.Nrn. 1609/13, 1609/14, 1609/15, 1609/21, 152/1 i.T. (L 415) und 2212/2 (inkl. Tannenweg).
 
Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der untenstehender Plandarstellung zu entnehmen.

In Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
- Ausgleichsmaßnahme Haselmaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 2213/1, Gemarkung Rosenfeld (vgl. Anlage 1)

2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanverfahrens

Mit der Bebauungsplanänderung soll für den ansässigen Betrieb die Möglichkeit geschaffen werden, die für den Betrieb zwingend notwendige Erweiterung mit Mitarbeiterstellplätzen und ggf. Mitarbeiterwohnen zu realisieren.

3. Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren

Die Voraussetzungen des „beschleunigten Verfahrens“ nach § 13a BauGB werden erfüllt. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 Quadratmeter.
Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet.
 
Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung der Schutzgüter aus
1 Absatz 6 Nr. 7b BauGB, denn durch den Bebauungsplan werden weder Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, noch Natura 2000 Gebiete (FFH- oder Vogelschutzgebiete) betroffen.
 
Außerdem sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten.
 
Das Bebauungsplanverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
 
Hinweise zu den Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes:
Gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird von

  • der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB,
  • dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
  • der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB,
  • der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB sowie
  • der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB

abgesehen.

4. Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
 
Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus

  • Abwägungsprotokoll,
  • zeichnerischem Teil,
  • Textteil,
  • örtlichen Bauvorschriften und
  • Begründung inklusive Anlagen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Schallgutachten)

wird in der Zeit vom 17.03.2025 bis einschließlich 22.04.2025 im Internet  veröffentlicht.

In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zu den Planungen äußern.
 
Es wird auf folgendes hingewiesen:

  • Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplans abgegeben werden.
  • Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden.
  • Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
  • Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (Mailadresse: mueller@rosenfeld.de); sie können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung abgegeben werden.
  • Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers bzw. der Verfasserin enthalten.
  • Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Rosenfeld, 13. März 2025
gez. Thomas Miller
Bürgermeister

Planungsrecht (389 KB)
Begründungen (2,9 MB)