Bekanntmachungen im Überblick
Bebauungsplan „Schönbühl, 3. Änderung“, Rosenfeld
- Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.11.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Schönbühl,
3. Änderung“, Rosenfeld, nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans sowie den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 20.10.2023 gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich auf dem Betriebsgelände der Firma Beutter Präzisionskomponenten GmbH & Co. KG in Rosenfeld. Südlich angrenzend befindet sich die Balinger Straße (L 415). Der geplante Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung mit einer Gesamtfläche von ca. 1,03 ha beinhaltet die Grundstücke Flst.Nrn. 1609/13, 1609/14, 1609/15, 1609/21 und 2212/2 (inkl. Tannenweg). Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen.
In Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
- Errichtung eines Ersatzhabitats für die Zauneidechse, Fläche 800 m², Grundstück Flst.Nr. 1634, Gemarkung Rosenfeld (gem. nachstehendem Planausschnitt).
Ziele und Zwecke des Bebauungsplanverfahrens
Mit der Bebauungsplanänderung soll für den ansässigen Betrieb die Möglichkeit geschaffen werden, die für den Betrieb zwingend notwendige Erweiterung mit Mitarbeiterstellplätzen und ggf. Mitarbeiterwohnen zu realisieren.
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren
Die Voraussetzungen des „beschleunigten Verfahrens“ nach § 13a BauGB werden erfüllt.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 Quadratmeter.
Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet.
Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung der Schutzgüter aus
1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB, denn durch den Bebauungsplan werden weder Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, noch Natura 2000 Gebiete (FFH- oder Vogelschutzgebiete) betroffen. Darüber hinaus sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten.
Das Bebauungsplanverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Hinweise zu den Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes:
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von
- der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB,
- dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
- der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB,
- der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie
- der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus
- zeichnerischem Teil,
- Textteil,
- örtlichen Bauvorschriften und
- Begründung inklusive Anlagen (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Schallgutachten)
wird in der Zeit vom 08.04.2024 bis einschließlich 10.05.2024 veröffentlicht.
In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zu den Planungen äußern.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
- Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden.
- Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
- Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (Mailadresse: d.mueller@rosenfeld.de); sie können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Dienststunden oder nach Terminvereinbarung abgegeben werden.
- Stellungnahmen sollten die volle Anschrift des Verfassers bzw. der Verfasserin enthalten.
- Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Planunterlagen bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Rosenfeld, 04.04.2024
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften Sondergebiet „Sport- und Freizeitareal Affolter“, Bickelsberg
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 07. April 2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan SO „Sport- und Freizeitareal Affolter“, Bickelsberg, nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweilige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 19.10.2023 geprüft und keine Verfahrensmängel festgestellt.
Der Bebauungsplan SO „Sport- und Freizeitareal Affolter“, Bickelsberg, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 14. März 2022 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan kann einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, der gemeinsamen Begründung sowie des Umweltberichts, der artenschutzrechtlichen Prüfung und der schalltechnischen Untersuchung im Rathaus der Stadt Rosenfeld, Frauenberggasse. 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wird ebenfalls ausgelegt.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend kann der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB und die oben genannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Rosenfeld unter www.rosenfeld.de eingesehen werden.
Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Rosenfeld geltend gemacht worden sind:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zudem gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rosenfeld, 02. November 2023
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Fortschreibung Flächennutzungsplan/Landschaftsplan 2035
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat den vom Gemeinderat der Stadt Rosenfeld am 27.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan mit Bescheid vom 17.08.2023 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Für die räumlichen Geltungsbereiche der Flächennutzungsplan-Änderungen sind die Lagepläne im Erläuterungsbericht (Begründung) in der Fassung vom 13.10.2022 maßgeblich.
Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der Flächennutzungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Landschaftsplan, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Weiterhin können der Flächennutzungsplan und der Landschaftsplan mit den dazugehörigen Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Rosenfeld (www.rosenfeld.de) eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Rosenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 GemO BW gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rosenfeld, 07.09.2023
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften „Steinmäuren“, Rosenfeld
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 23.07.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Steinmäuren“, Rosenfeld, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Steinmäuren“, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Steinmäuren“ als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 LBO i.V.m. § 10 Abs. 2 BauGB am 24.07.2023 genehmigt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 1,18 ha und befindet sich auf Gemarkung Rosenfeld. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.06.2020. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
Extensivierung der Grünlandnutzung mit später Mahd, sowie Belassen von Altgrasstreifen zur Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten der Wachtel im räumlichen Zusammenhang auf dem Grundstück Flst.Nr. 1308/9, Gemarkung Rosenfeld, mit einer Fläche von 2.131 m².
Der Bebauungsplan (Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften können bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Rathaus, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die o.g. Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Bau GB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan „Steinmäuren“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Rosenfeld, 03.08.2023
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Max-Traber-Straße“, Leidringen Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 24. November 2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Max-Traber-Straße“, Leidringen, nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweilige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i.V.m. § 13a BauGB.
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Das Landratsamt Zollernalbkreis hat den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Max-Traber-Straße“, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB und die für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Max-Traber-Straße“ als Satzung beschlossenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 7 LBO i.V.m. § 10 Abs. 2 BauGB am 14.07.2023 genehmigt.
Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 20. Oktober 2022 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan „Max-Traber-Straße“, Leidringen, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Der Bebauungsplan, einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, der gemeinsamen Begründung sowie des Umweltbeitrags und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung, kann im Rathaus Rosenfeld, Frauenberggasse. 1, 72348 Rosenfeld während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wird ebenfalls ausgelegt.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend kann der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB und die oben genannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Rosenfeld unter www.rosenfeld.de eingesehen werden.
Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Rosenfeld geltend gemacht worden sind:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zudem gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rosenfeld, den 27. Juli 2023
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Brühlstraße III“, Täbingen Inkrafttreten des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 24. November 2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Brühlstraße III“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweilige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i.V.m. § 13a BauGB.
Es wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine formellen Mängel im Verfahren festgestellt.
Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 20. Oktober 2022 maßgebend. Er ergibt sich aus den untenstehenden Kartenausschnitt.
Der Bebauungsplan „Brühlstraße III“, Täbingen, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Der Bebauungsplan, einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, der gemeinsamen Begründung sowie des Umweltbeitrags und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung, kann im Rathaus Rosenfeld, Frauenberggasse. 1, 72348 Rosenfeld während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wird ebenfalls ausgelegt.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend kann der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB und die oben genannten Unterlagen auf der Homepage der Stadt Rosenfeld unter www.rosenfeld.de eingesehen werden.
Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Rosenfeld geltend gemacht worden sind:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zudem gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rosenfeld, den 22.06.2023
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
GEMEINSAMER GUTACHTERAUSSCHUSS MITTELBEREICH BALINGEN
Öffentliche Bekanntmachung
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022
Zum 01.03.2022 wurde der Gemeinsame Gutachterausschuss Mittelbereich Balingen gegründet und die bisherigen Gutachterausschüsse der beteiligten Städte und Gemeinden aufgelöst. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses befindet sich in Balingen, die Mitglieder des Gutachterausschusses kommen aus allen beteiligten Städten und Gemeinden.
In der 1. Sitzung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Mittelbereich Balingen am 30.05.2022 wurden die Bodenrichtwerte der Städte und Gemeinden Balingen, Geislingen, Rosenfeld, Schömberg, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Hausen am Tann, Ratshausen, Weilen unter den Rinnen und Zimmern unter der Burg zum Stichtag 01.01.2022 beschlossen. Diese Bodenrichtwerte sind die Grundlage für die neue Grundsteuerberechnung.
Die Bodenrichtwertkarten werden in automatisierter Form geführt. Ab dem 01.07.2022 können auf der Internetseite www.gutachterausschuesse-bw.de die aktuellen Bodenrichtwerte eingesehen werden. Auf der Homepage der Stadt Balingen finden Sie unter www.balingen.de "Bauen & Wohnen", Unterpunkt "Gutachterausschuss", "Bodenrichtwerte" auch einen entsprechenden Link. Die Suche ist nach Flurstücksnummern und nach Straßen möglich.
Balingen, 24.06.2022
Günter Braun
Vorsitzender des Gemeinsamen Gutachterausschusses Mittelbereich Balingen
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Kohl-Hofäcker III", Heiligenzimmern, und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 28.01.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Kohl-Hofäcker III", Heiligenzimmern, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine Rechtsverstöße festgestellt. Der noch notwendige öffentlich-rechtliche Vertrag konnte am 05.01.2022 endgültig zum Abschluss gebracht werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 1,78 ha und befindet sich am nördlichen Siedlungsrand vom Rosenfelder Stadtteil Heiligenzimmern. Im Süden grenzt bestehende Bebauung an. Nach Westen und Norden öffnet es sich in die freie Landschaft. Östlich wird das Gebiet von der L 390 begrenzt.
Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 12.01.2021.
In Zusammenhang mit dem Bebauungsplan werden folgende planexterne naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt:
Entwicklung einer Magerwiese auf einer Fläche von 1.500 m² + 950 m² = 2.450 m² in Rosenfeld, Stadtteil Heiligenzimmern, Flst Nr. 1691 i.T., 1815 i.T., 1814 i.T. (gem. nachstehendem Planausschnitt) Pflanzung von 15 Obstbäumen auf den Flurstücken 1696 i.T., 1814 i.T. und 1815 i.T. in einem Abstand von mind. 15 m – 20 m Verhängung von 8 Vogelnistkästen (+ versetzen von bestehenden Kästen) und 5 Fledermauskästen auf den Flurstücken 1696 i.T., 1814 i.T. und 1815 i.T. in einem Abstand von mind. 15 m – 20 m
Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt der Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO ein Jahr nach seiner Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan „Kohl-Hofäcker III“, Heiligenzimmern, und die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Rosenfeld, 28.04.2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
---|---|---|---|
Satzung BBP (71 KB) | 29.04.2022 | 71 KB | |
Satzung ÖBV (74 KB) | 29.04.2022 | 74 KB | |
Abgrenzungsplan (246 KB) | 29.04.2022 | 246 KB | |
Planungsrecht (758 KB) | 29.04.2022 | 758 KB | |
Lageplan (507 KB) | 29.04.2022 | 507 KB | |
Örtliche Bauvorschriften (134 KB) | 29.04.2022 | 134 KB | |
Begründungen (1,2 MB) | 29.04.2022 | 1,2 MB | |
Artenschutz (1,6 MB) | 29.04.2022 | 1,6 MB | |
Abwaeg erneute Offenlage (280 KB) | 29.04.2022 | 280 KB |
Fortschreibung Flächennutzungsplan/Landschaftsplan 2035
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 PlanSiG
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 17. März 2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans gefasst und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Ziele und Zwecke der Planung
Der derzeit gültige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Rosenfeld mit seinen Stadtteilen Bickelsberg, Brittheim, Heiligenzimmern, Isingen, Leidringen und Täbingen wurde im Jahr 2005 zur Wirksamkeit gebracht. Der übliche Planungshorizont eines Flächennutzungsplans von 15 Jahren ist somit erreicht.
Die im wirksamen FNP dargestellten Bauflächen wurden fast vollständig in Anspruch genommen oder sie stehen für eine Entwicklung nicht zur Verfügung. Seine vorbereitende Funktion hinsichtlich eines zukünftigen Bodennutzungskonzepts kann der bestehende FNP daher nicht mehr erfüllen. Aus diesem Grund soll der Flächennutzungsplan fortgeschrieben werden. Zieljahr ist das Jahr 2035. Im Rahmen der Fortschreibung ist auch die Anpassung des bestehenden Landschaftsplans vorgesehen.
Mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird für das Stadtgebiet, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Stadt Rosenfeld in den Grundzügen dargestellt.
Das Erfordernis der Fortschreibung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus der Verantwortung der Stadt Rosenfeld für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung Sorge zu tragen und diese rahmensetzend für die Bebauungspläne vorzugeben, sodass diese aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können.
Die Fortschreibung umfasst insgesamt 62 Änderungen. Davon 14 Neuausweisungen, 11 Nutzungsänderungen, 33 nachrichtliche Übernahmen und 4 Rücknahmen.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen ist ein Erläuterungsbericht mit Begründung sowie Plandarstellungen der einzelnen Stadtteile. Des Weiteren der Landschaftsplan mit Plananhang und Umweltbericht. Ferner liegt den Unterlagen eine Synopse mit den beschlussmäßig behandelten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Anhörung bei. Eine Liste mit den wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf ist ebenfalls beigefügt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
- Landschaftsplan mit Plananhang vom 21.02.2022 mit der Darstellung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft sowie von Zielen und sinnvollen Maßnahmen des Naturschutzes im Gemeindegebiet
- Umweltbericht vom 21.02.2022 mit Informationen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch (insbesondere die Auswirkungen auf seine Gesundheit und die Wohn- und Erholungsfunktionen), Tiere und Pflanzen (insbesondere die Auswirkungen auf deren Lebensraum), Boden (insbesondere die Auswirkungen der Flächenversiegelung), Wasser (Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser und die Verwendung des anfallenden Niederschlagswassers), Klima/Luft (Auswirkungen auf die Kaltluft- und Frischluftproduktion), Landschaft und Landschaftsbild (die Auswirkungen über die Beeinträchtigung als Folge des Vorhabens) und die Auswirkungen auf Kultur und sonstige Sachgüter.
Folgende wesentliche umweltrelevante Stellungnahmen sind zum Vorentwurf eingegangen und können ebenfalls während der Auslegungszeit eingesehen werden:
- Regierungspräsidium Tübingen – Hochwasserschutz zu den Ausweisungen von Bauflächen in Überflutungsgebieten
- Regierungspräsidium Tübingen – Höhere Forstbehörde zur Betroffenheit von Wald durch die Ausweisung von Bauflächen
- Landratsamt Zollernalbkreis – Untere Forstbehörde zur Betroffenheit von Wald durch die Ausweisung von Bauflächen
- Landratsamt Zollernalbkreis – Immissionsschutz/Gewerbeaufsicht zu möglichen Lärmeinwirkungen neuer Bauflächen auf angrenzende Wohngebiete
- Landratsamt Zollernalbkreis – Untere Wasserbehörde zu den Ausweisungen von Bauflächen in Überflutungsgebieten
- Landesamt für Denkmalschutz zu den im Gemeindegebiet vorkommenden Kulturdenkmalen
Öffentlichkeitsbeteiligung
Entsprechend § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG wird ein zusätzliches Informationsangebot in Form einer Planauflage ermöglicht. Die Unterlagen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplans/Landschaftsplans werden vom
April 2022 bis einschließlich 02. Mai 2022im Internet unter
https://www.rosenfeld.de/rathaus+_+service/oeffentliche+bekanntmachungen
veröffentlicht.
Im gleichen Zeitraum werden die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG zusätzlich während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses öffentlich ausgelegt.
Der Zugang ist nur unter Beachtung der 3G-Regelung möglich. Besucherinnen und Besucher müssen geimpft, genesen oder getestet (nicht älter als 24 h) sein. Voraussetzung für den Zutritt ins Rathaus ist ein vorab vereinbarter Termin unter der Tel. Nr. 07428/9392-17 oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) und das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (FFP2-Maske). Es wird dringend gebeten, aufgrund der Corona-Pandemie diese Regeln zum Schutz der Gesundheit einzuhalten. Ferner besteht in dringenden Fällen die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der angegebenen Zeiten zu vereinbaren.
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Dazu bietet sich u.a. die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist die Stellungnahmen im Rathaus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) oder per Briefpost (Stadtverwaltung Rosenfeld, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld) einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können.
In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Flächennutzungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Ortschaftsrat/Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Rosenfeld, 24. März 2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Seewiesen, 2. Änderung“,
Heiligenzimmern, und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 16.12.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Seewiesen, 2. Änderung“, Heiligenzimmern, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine Rechtsverstöße festgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 0,48 ha und befindet sich im Rosenfelder Stadtteil Heiligenzimmern, direkt östlich der Danbachstraße im Gewann Seewiesen.
Der räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 06.11.2021.
Der Bebauungsplan „Seewiesen, 2. Änderung“ ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Rosenfeld an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt der Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach seiner Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Seewiesen, 2. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Rosenfeld, 20.01.2022
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
---|---|---|---|
Abgrenzungsplan (222 KB) | 21.01.2022 | 222 KB | |
Abwägungsprotokoll (213 KB) | 21.01.2022 | 213 KB | |
Artenschutz (4,3 MB) | 21.01.2022 | 4,3 MB | |
Begründungen (2,7 MB) | 21.01.2022 | 2,7 MB | |
Örtliche Bauvorschriften (193 KB) | 21.01.2022 | 193 KB | |
Planungsrechtliche Festsetzungen (327 KB) | 21.01.2022 | 327 KB | |
Satzung BBP (80 KB) | 21.01.2022 | 80 KB | |
Satzung ÖBV (62 KB) | 21.01.2022 | 62 KB | |
Zeichn. Teil (813 KB) | 21.01.2022 | 813 KB |
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Stützengarten, 1. Erweiterung“, Bickelsberg, und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 23.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Stützengarten, 1. Erweiterung“, Bickelsberg, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine formellen Mängel im Verfahren festgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 645 m² und befindet sich im Stadtteil Bickelsberg. Im Norden grenzen bestehende landwirtschaftliche Schuppen an. Im Osten und Süden folgt das Gelände eines Betriebs für Brennholzaufbereitung und im Westen die „Albstraße“.
Der räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen. Maßgebend für die räumliche Abgrenzung ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.07.2021.
Der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Rosenfeld an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten: Stadtverwaltung Rosenfeld, Bauverwaltung, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt der Bebauungsplan gem. § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach seiner Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Stützengarten, 1. Erweiterung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Rosenfeld, 23.12.2021
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
---|---|---|---|
Satzung BBP Stützengarten (59 KB) | 27.12.2021 | 59 KB | |
Satzung ÖBV Stützengarten (56 KB) | 27.12.2021 | 56 KB | |
Abwägungsprotokoll (335 KB) | 27.12.2021 | 335 KB | |
Abgrenzungsplan (108 KB) | 27.12.2021 | 108 KB | |
Zeichnerischer Teil (217 KB) | 27.12.2021 | 217 KB | |
Planungsrecht (129 KB) | 27.12.2021 | 129 KB | |
Bauordnungsrecht (101 KB) | 27.12.2021 | 101 KB | |
Begründungen (971 KB) | 27.12.2021 | 971 KB | |
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (2,4 MB) | 27.12.2021 | 2,4 MB |
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Vor Loh“, Isingen, und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 23.07.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Vor Loh“ im Verfahren nach § 13b BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweils selbständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine Verfahrensfehler festgestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt 0,96 ha und befindet sich auf Gemarkung Isingen. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.06.2020. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen.
Der Bebauungsplan (Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften können bei der Stadtverwaltung Rosenfeld, Rathaus, Frauenberggasse 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die o.g. Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Bau GB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan „Vor Loh“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO).
Rosenfeld, 23.12.2021
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
---|---|---|---|
Bauvorschriften (1,8 MB) | 21.03.2024 | 1,8 MB | |
Begründung (6,6 MB) | 21.03.2024 | 6,6 MB | |
Legende (610 KB) | 21.03.2024 | 610 KB | |
Satzung (1,1 MB) | 21.03.2024 | 1,1 MB | |
Textfestsetzung (4,6 MB) | 21.03.2024 | 4,6 MB | |
Umweltbericht (17,8 MB) | 21.03.2024 | 17,8 MB | |
Bebauungsplan (1,4 MB) | 21.03.2024 | 1,4 MB |
Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Hofstetten I, 4. Änderung“, LeidringenInkrafttreten des Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Stadt Rosenfeld hat am 23. September 2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Hofstetten I, 4. Änderung“, Leidringen, nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als jeweilige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung (GemO) beschlossen.Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen wird; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften wurden gem. § 4 GemO beim Landratsamt Zollernalbkreis angezeigt. Die Satzungen wurden vom Landratsamt Zollernalbkreis hinsichtlich des Verfahrens geprüft. Bei der Prüfung wurden keine Verfahrensfehler festgestellt.Für den Planbereich ist der Lageplan des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung, Balingen, vom 29. Juli 2021 maßgebend. Er ergibt sich aus untenstehendem Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan „Hofstetten I, 4. Änderung“, Leidringen, und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB, § 74 LBO)Der Bebauungsplan kann einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, örtlichen Bauvorschriften, der gemeinsamen Begründung sowie des Umweltbeitrags und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung im Rathaus Rosenfeld, Frauenberggasse. 1, 72348 Rosenfeld, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Ergebnis der Prüfung der während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen wird ebenfalls ausgelegt.Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Voraussetzung für den Zutritt in das Rathaus ist ein vorab vereinbarter Termin unter der Tel. Nr. 07428/9392-17 oder per E-Mail (d.mueller@rosenfeld.de) und das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (FFP2-Maske / OP-Maske) sowie ein 3G-Nachweis. Es wird dringend gebeten, aufgrund der Corona-Pandemie diese Regeln zum Schutz der Gesundheit einzuhalten. Ferner besteht in dringenden Fällen die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der angegebenen Zeiten zu vereinbaren.
Folgende Verletzungen sind gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Rosenfeld geltend gemacht worden sind:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen, so gilt sie gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Zudem gilt dies nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB in der derzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Rosenfeld, 23.12.2021
gez. Thomas Miller
Bürgermeister
Typ | Name | Datum | Größe |
---|---|---|---|
Bauvorschriften (1,2 MB) | 21.03.2024 | 1,2 MB | |
Bebauungsplan (1,9 MB) | 21.03.2024 | 1,9 MB | |
Begründung (4,1 MB) | 21.03.2024 | 4,1 MB | |
Legende (1,8 MB) | 21.03.2024 | 1,8 MB | |
Satzung (985 KB) | 21.03.2024 | 985 KB | |
Textfestsetzung (3,1 MB) | 21.03.2024 | 3,1 MB | |
Umweltbericht (16,6 MB) | 21.03.2024 | 16,6 MB |